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Allgemeine Geschäftsbedingungen

die nachstehenden Geschäftsbedingungen gelten für die Firma Harald Pietsch GmbH und deren Vertriebspartner im Folgenden PIETSCH genannt.

1. Allgemeines

  • 1.1. die nachstehenden Regelungen liegen allen Angeboten, Lieferungen, Leistungen sowie Bestellungen von PIETSCH zu Grunde.
  • 1.2. Diese gelten somit auch bei allen künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Dies gilt jedoch nur, wenn es sich beim Käufer um eine natürliche juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft handelt, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbstständigen Tätigkeit handelt (Unternehmer § 14 BGB) oder wenn es sich beim Käufer um eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen handelt.
  • 1.3. Gegenbestätigungen der Vertragspartner unter Hinweis auf deren Geschäftsbedingungen wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Abweichungen von den allgemeinen Geschäftsbedingungen von PIETSCH sind nur wirksam, wenn sie für den jeweiligen Vertragsabschluss schriftlich von PIETSCH anerkannt werden.

2. Preise

  • Die Preise von PIETSCH verstehen sich ohne Umsatzsteuer, diese werden gesondert in Rechnung gestellt. Der Berechnung wird der am Tage des Vertragsabschlusses für die betreffende Lieferwoche individuell vereinbarte Preis oder die jeweils gültige Preisliste von PIETSCH zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer zu Grunde gelegt.

3. Zahlungen

  • 3.1. Die Rechnungen von PIETSCH sind sofort zahlbar ohne jeden Abzug.
  • 3.2. Ein Skontoabzug bzw. ein Zahlungsziel bedarf der Vereinbarung. Diese Vereinbarung tritt nur in Kraft, wenn PIETSCH weder ältere noch offene Forderungen gegen den Kunden haben. Eine Abweichung zu dieser Regelung muss zu ihrer Gültigkeit auf der Vorderseite der Rechnung vermerkt werden.
  • 3.3. Für den Zahlungsverzug des Käufers gelten die gesetzlichen Regelungen. Ist der Käufer eine natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu einem Zwecke abschließt, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbstständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann ( Verbraucher § 13BGB) so wird er hiermit ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht, dass er auch ohne Mahnung oder kalendermäßige Bestimmung oder Leistungsziel spätestens dann im Verzug ist, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder einer gleichwertigen Zahlungsaufstellung bezahlt (§ 286 Abs.3 BGB).
  • 3.4. Die Aufrechnung durch den Käufer mit anderen anerkannten oder rechtsfähig festgestellten Gegenansprüchen ist unzulässig.
  • 3.5. Sind mehrere gleichartige Verbindlichkeiten des Käufers gegenüber PIETSCH nicht erfüllt, so ist der Käufer bei Leistung nicht berechtigt zu bestimmen, auf welche Schuld er bezahlt. Vielmehr kann PIETSCH die eingehenden Zahlungen in diesem Fall gemäß §§ 366.367 BGB auf offenen Verbindlichkeiten des Käufers nebst Kosten und Zinsen verrechnen.

4. Lieferungen

  • 4.1. PIETSCH ist jederzeit bemüht, so rasch als möglich zu liefern, ist aber an eine feste Lieferfrist nicht gebunden. In jedem Fall steht die Lieferung unter dem Vorbehalt der ordnungsgemäßen Belieferung durch den Vorlieferanten.
  • 4.2. Soweit abweichend hiervon ein fester Liefertermin vereinbart ist, hat der Käufer im Fall des Verzuges von PIETSCH schriftlich eine angemessene Nachfrist von 4 Wochen zu setzen. Nach fruchtlosem Fristablauf kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten. Vertragsstrafen wegen verspäteter Lieferung sind ausgeschlossen.
  • 4.3. PIETSCH ist zu Teillieferungen berechtigt, es sei denn, dass die jeweilige Lieferung für den Kunden kein Interesse hat. Dafür trägt allein der Kunde die Beweislast. Jede Teillieferung gilt als selbstständiges Geschäft und kann gesondert in Rechnung gestellt werden.
  • 4.4. Bestellungen auf Abruf hat der Kunde innerhalb von drei Monaten abzunehmen. Zwischen dem Abruf und der erwünschten Lieferzeit muss eine angemessene Frist von einem Monat liegen.

5. Versand

  • 5.1. PIETSCH behält sich die Wahl des Versandweges und der Versandart vor. Durch besondere Versandwünsche der Gegenseite verursachte Mehrkosten gehen zu deren Lasten. Das gleiche gilt auch für nach Vertragsabschluss eintretende Erhöhung der Frachtsätze, etwaige Mehrkosten für Umleitungen, Lagerkosten, usw. sofern nicht frachtfreie Lieferung vereinbart ist.
  • 5.2. Die Gefahr für Untergang, Verlust oder Beschädigung der Ware geht auf den Kunden über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung das Lager der PIETSCH verlassen hat oder im Fall der Abholung durch den Käufer, mit der Bereitstellung der Ware.

6. Eigentumsvorbehalt

  • 6.1. Die gelieferten Waren gehen erst dann in das Eigentum des Käufers über, wenn dieser seine gesamten Verbindlichkeiten aus den gegenseitigen Geschäftsbeziehungen mit PIETSCH erfüllt hat. Außerdem müssen auch alle Verbindlichkeiten des Käufers gegenüber Gesellschaften, an denen PIETSCH unmittelbar oder mittelbar zu 50% oder mehr beteiligt ist, erfüllt sein, damit das Eigentum an ihn übergeht.
  • 6.2. PIETSCH ist berechtigt, ohne Nachfristsetzung oder Rücktrittserklärung die Vorbehaltsware vom Käufer herauszuverlangen, falls dieser die von ihm geschuldete Leistung ernsthaft und endgültig verweigert oder die Leistung zu einem im Vertrag bestimmten Termin oder innerhalb einer bestimmten Frist nicht erbringt. In der Rücknahme der Vorbehaltsware durch den Verkäufer liegt immer ein Rücktritt vom Vertrag.
  • 6.3. Das Eigentum von PIETSCH erstreckt sich auf die durch eine Verarbeitung der Vorbehaltsware entstehenden Erzeugnisse zu deren vollen Wert. Bleibt mit einer Verarbeitung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwirbt PIETSCH Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis der Bruttorechnungswerte der Vorbehaltsware zum Wert der neuen Sache. Der Käufer wird bei der Verarbeitung tätig, ohne jedoch irgendwelche Ansprüche wegen der Verarbeitung gegen PIETSCH zu erwerben.
  • 6.4. Der Käufer ist verpflichtet die Vorbehaltskosten für PIETSCH sorgfältig zu verwahren und auf eigene Kosten und ordnungsgemäß gegen Abhandenkommen und Beschädigung zu versichern. Er tritt seine Ansprüche aus den Versicherungsverträgen hierdurch im Voraus an PIETSCH ab, die diese Abtretung hiermit annimmt.
  • 6.5. Solange der Käufer seine Verbindlichkeiten gegenüber PIETSCH ordnungsgemäß erfüllt, ist er berechtigt, im ordentlichen Geschäftsgang über die Vorbehaltsware zu verfügen. Zu Verpfändungen und Sicherheitsübertragungen oder sonstigen Belastungen ist er nicht befugt. Wird die Ware beim Kunden gepfändet oder beschlagnahmt, so hat der Kunde auf unser Eigentum hinzuweisen und PIETSCH unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen. Er trägt in diesem Falle alle Kosten eines Investitionsverfahren. Beim Weiterverkauf hat der Käufer den Eigentumsübergang von der vollen Bezahlung der Ware durch einen Abnehmer abhängig zu machen.
  • 6.6. Der Käufer tritt hiermit alle sich aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware ergebenden Ansprüche mit sämtlichen Neben- und Sicherungsrechten einschließlich Wechsel und Schecks im Voraus zu Sicherung aller gegen den Käufer zustehenden Ansprüchen an PIETSCH ab. PIETSCH nimmt diese Abtretung an. Wird Vorbehaltware mit anderen Sachen zu einem Gesamtpreis veräußert, so beschränkt sich die Abtretung auf den anteiligen Betrag der Rechnung von PIETSCH für die mitveräußerte Vorbehaltware zzgl. 20%.

7. Gewährleistung

  • 7.1. All diejenigen Teile oder Leistungen sind nach Wahl von PIETSCH nachzubessern, neu zu liefern oder neu zu erbringen, die innerhalb der Verjährungsfrist - ohne Rücksicht auf die Betriebsdauer - einen Sachmangel aufweisen.
  • 7.2. Sachmängelansprüche verjähren in 12 Monaten nach Gefahrübergang. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz gemäß §§438 Abs. 1 Nr. 2 (Baumängel) BGB längere Fristen vorschreibt sowie in Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Lieferers und bei arglistigem Verschweigen eines Mangels. Die gesetzlichen Regelungen über Ablaufhemmungen, Hemmungen und Neubeginn der Fristen bleiben unberührt.
  • 7.3. Der Käufer hat Sachmängel gegenüber PIETSCH unverzüglich schriftlich zu rügen.
  • 7.4. Bei Mängelrügen dürfen Zahlungen des Käufers in einem Umfang zurückgehalten werden, die in einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Sachmängeln stehen. Der Käufer kann Zahlungen nur zurückhalten, wenn eine Mängelrüge durch PIETSCH anerkannt wird oder über deren Berechtigung kein vernünftiger Zweifel bestehen kann. Erfolgt die Mängelrüge zu Unrecht, ist PIETSCH berechtigt, die entstanden Aufwendungen vom Käufer ersetzt zu verlangen.
  • 7.5. Zunächst ist PIETSCH Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu gewähren.
  • 7.6. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Käufer - unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche gemäß Ziffer 8 - vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern.
  • 7.7. Ansprüche des Käufers wegen der zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil der Gegenstand der Lieferung nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Käufers verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht seinem bestimmungsgemäßen Gebrauch.
  • 7.8. Rückgriffsansprüche des Käufers gegen PIETSCH gemäß § 478 BGB (Rückgriff des Unternehmens) bestehen nur insoweit, als der Käufer mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Für den Umfang des Rückgriffsanspruchs des Käufers gegen PIETSCH gemäß § 478 Abs. 2 BGB gilt ferner Ziffer 8.8 entsprechend.
  • 7.9. Für Schadensersatzansprüche gilt im übrigen die Ziffer 8 (Schadensersatzansprüche). Weitergehende oder andere als die unter den Ziffern 7.1. bis 7.9 geregelten Ansprüche des Käufers gegen PIETSCH und deren Erfüllungsgehilfen wegen eines Sachmangels sind ausgeschlossen.

8. Haftung / Schadensersatz

  • 8.1. PIETSCH haftet für eigene und vorsätzliche oder grobfahrlässige Pflichtverletzungen von gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen, wie für die Verletzungen von wesentlichen Vertragspflichten und im Falle zu vertretender Unmöglichkeit sowie bei erheblicher Pflichtverletzung unbeschränkt. Eine Beweislastumkehr ist damit nicht verbunden (§ 280 Abs. 1 Satz 2 BGB).
  • 8.2. Weiterhin haftet PIETSCH im Falle der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit auch durch gesetzliche Vertreter oder Erfüllungsgehilfen unbeschränkt. Dasselbe gilt, soweit PIETSCH die Garantie für die Beschaffenheit der Produkte oder das Vorhandensein eines Leistungserfolges oder ein Beschaffungsrisiko übernommen hat und bei einer Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
  • 8.3. Haftet PIETSCH nicht nach der vorstehenden Regelung, so haftet PIETSCH für alle gegen sie gerichteten Ansprüche auf Schadensersatz oder Aufwendungsersatz aus dem vorliegenden Vertragsverhältnis wegen schuldhafter Pflichtverletzung, gleich aus welchem Rechtsgrund, nicht im Falle leichter Fahrlässigkeit also im Falle leichter Außerachtlassung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt.
  • 8.4. Im Falle der Haftung wegen höheren als der leichten Fahrlässigkeit, wenn PIETSCH also die im Verkehr erforderliche Sorgfalt mehr als nur leicht außer Acht lässt und bei einer Haftung ohne Verschulden insbesondere bei anfänglicher Unmöglichkeit und Rechtsmängel, haftet PIETSCH nur für typischen und vorhersehbaren Schaden.
  • 8.5. Eine Haftung von PIETSCH für mittelbare Schäden und Mangelfolgeschäden ist ausgeschlossen, soweit PIETSCH nicht eine wesentliche Vertragspflicht verletzt hat oder den Vorwurf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung trifft.
  • 8.6. Eine weitergehende Haftung ist ausgeschlossen.
  • 8.7. Die Haftungsausschlüsse und Haftungsbeschränkungen in dieser Regelung gelten im gleiche Umfang zugunsten leitender Angestellter, Vertriebspartner und sonstiger Erfüllungsgehilfen sowie der Subunternehmer von PIETSCH.

9. Warenzeichen

  • 9.1. Es ist unzulässig, anstelle der Erzeugnisse von PIETSCH unter Hinweis auf diese Erzeugnisse Ersatzprodukte anzubieten oder zu liefern sowie in Preislisten und ähnlichen Geschäftspapieren Produktbezeichnungen von PIETSCH, gleichgültig ob geschützt oder nicht, mit dem Wort "Ersatz" in Verbindung zu bringen oder den Bezeichnungen von Ersatzprodukten gegenüber zu stellen.
  • 9.2. Es ist ferner unzulässig, bei der Verwendung von Erzeugnissen von PIETSCH für Fabrikationszwecke oder bei der Weiterverarbeitung Produktbezeichnungen von PIETSCH, deren Warenzeichen, auf solcher Ware oder deren Verpackung oder in den dazugehörigen Drucksachen und Werbematerialien ohne vorherige Zustimmung von PIETSCH insbesondere als Bestandteils Angabe zu verwenden. Die Lieferung von Erzeugnissen unter einem Warenzeichen ist nicht als Zustimmung zum Gebrauch dieses Warenzeichens für die daraus hergestellten Produkte anzusehen.

10. Erfüllungsort und Gerichtsstand, Wirksamkeitsklausel

  • 10.1. Auschließlicher Gerichtsstand für alle aus dem Vertragsverhältnis sowie über sein Entstehen und seine Wirksamkeit entspringende Rechtsstreitigkeiten ( auch für Wechsel- und Scheckklagen) ist der Sitz von PIETSCH, soweit es sich beim Käufer um eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft handelt, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts mit dem Verkäufer in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt (Unternehmer § 14 BGB) oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondereigenturm handelt. PIETSCH kann jedoch auch an einem sonstigen gesetzlich zulässigen Gerichtsstand Klage gegen den Käufer erheben.
  • 10.2. Sollten einzelne Klauseln dieser Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein, so berührt das die Wirksamkeit der übrigen Klauseln bzw. der übrigen Teile solcher Klauseln nicht. Eine unwirksame Regelung gilt als durch eine solche Regelung ersetzt, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Regelung am nächsten kommt und wirksam ist.
 
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